Vorteile für Auftraggeber
Gemäß § 71 SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Schwerbehinderten. Firmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, ist nach § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die derzeit pro Platz und Jahr zwischen 1.260,- € und 3.120,- € beträgt.
Gemäß § 140 SGB IX können Firmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beitragen, bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrages auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
siehe auch: www.integrationsaemter.de