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Vorteile für Auftraggeber

Gemäß § 154 SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten Menschen. Arbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beitragen, bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

siehe auch: www.integrationsaemter.de